Anzuggekleidete Arme halten rund um einen Tisch Puzzleteile zusammen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

für ewe Lieferanten

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen die vom Käufer/Besteller in Auftrag gegebenen Lieferungen bzw. (Dienst-)Leistungen ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen, auch wenn sie bei mündlichen und fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Käufers/Bestellers. Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, im Folgenden „Lieferant/Hersteller“ genannt, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Als Auftragsbestätigung ist eine Kopie dieser Bestellung von hierzu autorisierten Personen unterzeichnet retour zu senden. Eine andere Auftragsbestätigung hat keine Gültigkeit. Sollte eine Retoursendung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgen, gilt diese Bestellung unter Einschluss dieser Bedingungen vom Lieferanten/Hersteller als vollinhaltlich anerkannt.
  2. Nichtauslieferung der Waren zu dem vom Käufer/Besteller angegebenen bzw. mit Ihnen vereinbarten Termin bringt den Lieferanten/Hersteller in Verzug, ohne dass der Käufer/Besteller verpflichtet ist, vorher zu mahnen. Der Käufer/Besteller ist in diesem Falle berechtigt, nach seiner Wahl dem Lieferanten/Hersteller zur Erfüllung eine angemessene Nachfrist zu setzen oder vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen hat der Käufer/Besteller das Recht, Schadenersatz für jeden Schaden oder Verlust, der durch den Verzug oder den Rücktritt entstanden ist oder noch entstehen könnte, zu verlangen. Der Lieferant/Hersteller ist verpflichtet, den Käufer rechtzeitig zu verständigen, wenn die Gefahr droht, dass nicht vertragsgemäß erfüllt werden kann.
  3. Vom Lieferanten/Hersteller sind auf seine Rechnung und Gefahr sowohl vor dem Beginn der Montagearbeiten wie auch während ihrer Durchführung hinsichtlich Personal und Material alle Vorbereitungen über Maß- nahmen zu treffen, die für die sachgerechte Erledigung der Arbeiten erforderlich sind. Hierzu gehören z. B. die Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, Werkzeuge, Geräte, Sicherheitsmittel, Schutzausrüstungen und sonstige Arbeitsbehelfe. Der Lieferant/Hersteller hat alle nötigen Sorgfalts- und Sicherungsmaßnahmen für ein gefahrloses Arbeiten am jeweiligen Arbeitsort zu treffen. Vor Beginn der Montagearbeiten muss der Arbeitsort vom Lieferanten/Hersteller auf mögliche Gefahrenquellen untersucht werden. Der Lieferant/Hersteller verpflichtet sich, die Montage unter Berücksichtigung des gültigen ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes durchzuführen. Der Lieferant/Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte die erforderlichen Befähigungen und öffentlichrechtlichen Bewilligungen, wie z. B. Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen, besitzen.
  4. Im Falle eines Schadens infolge Verzuges ist die Liefer-/Herstellerfirma verschuldensunabhängig zur Zahlung einer Konventionalstrafe verpflichtet, die vom Wert der nicht fristgemäß gelieferten Ware/erbrachten Leistung wie folgt berechnet wird: Im ersten Monat 1% für jeden Verzugstag, für jeden weiteren Monat 2% für jeden Verzugstag. Die Geltendmachung eines über diesen Betrag hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  5. Sollten die Lieferungen/Leistungen vor dem vom Käufer/Besteller angegebenen bzw. mit dem Lieferanten/Hersteller vereinbarten Termin erfolgen, behält sich der Käufer/Besteller die Annahme der Waren/Leistungen vor. Die Valuta der der Lieferung/Leistung entsprechenden Faktura beginnt entweder bei verfrühter Anlieferung/Leistung gemäß dem vom Käufer/ Besteller angegebenen bzw. vereinbarten Liefertermin oder bei termin- gerechter bzw. verspäteter Anlieferung ab Rechnungseingang bzw. ab Warenübernahme beim Käufer/Besteller im Hause zu laufen.
  6. Der Käufer/Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn über das Vermögen des Lieferanten/Herstellers ein Konkurs-, Ausgleich- oder Vorverfahren eingeleitet oder ein Konkursverfahren mangels Masse abgewiesen wird, wenn gegen ihn Exekutionsverfahren anhängig sind oder sein Geschäft (Unternehmen) an dritte Personen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen übergibt bzw. übergeht oder sonst wesentliche, z. B. gesellschaftsrechtliche Änderungen beim Unternehmen des Lieferanten/Herstellers eintreten.
  7. Der Lieferant/Hersteller garantiert, dass weder die im Vertrag angeführten Waren noch deren Verarbeitung oder Gebrauch, ganz oder teilweise für ein Patent, ein Copyright, oder einem Musterschutz für einen Dritten geschützt sind. Weiters verpflichtet sich der Lieferant/Hersteller, den Käufer/Besteller für alle Schäden – wie z. B. Verluste und Kosten – die ihm oder angeschlossenen Firmen durch Ansprüche dritter Personen, die auf oben angeführten Rechten basieren, entstehen, schadlos zu halten.
  8. Der Lieferant/Hersteller garantiert für den gesamten Garantiezeitraum hinsichtlich jeder einzelnen gelieferten Ware/erbrachten Leistung, dass diese konstruktiv dem letzten Stand der Technik entspricht und tadellos beschaffen und ausgeführt ist. Die Garantiefrist beginnt mit der Inbetriebsetzung/Verarbeitung oder Abnahme der gelieferten Ware oder der erbrachten Leistung und beträgt 3 Jahre. Der Zeitpunkt der effektiven Übernahme der Ware/Leistung durch den Käufer/Besteller ist für die Frist ohne Belang. Es bleibt dem Käufer/Besteller vorbehalten, auch offene Mängel der Ware/Leistung innerhalb von zwei Monaten ab Übergabe am Bestimmungsort zu rügen, ohne dass die Mängelrüge wegen Verspätung zurückgewiesen werden kann. Den Käufer/Besteller trifft keine Verpflichtung zur sofortigen Untersuchung der Ware und Erhebung der Mängelrüge. Bei Mängeln, welche eine Wandlung nicht rechtfertigen, steht dem Käufer/Besteller nach freier Wahl das Recht auf Preisminderung oder Verbesserung zu. Kommt der Lieferant/Hersteller einer Verbesserungsaufforderung nicht binnen der gesetzten Frist nach, steht dem Käufer/Besteller das Recht zu, ohne weitere Verständigung die Werksausführung durch Dritte auf Kosten des Lieferanten/Herstellers durchführen zu lassen, bzw. einen Deckungskauf zu tätigen. In jedem Fall ist der Käufer/Besteller berechtigt, den Ersatz jeden ihm entstandenen Schadens, insbesondere auch jeden Folgeschadens zu begehren.
  9. Der Lieferant/Hersteller garantiert, dass die Lieferung oder Leistung nach den gültigen österreichischen gesetzlichen Rahmenbedingungen und den von den Behörden gestellten Auflagen und Bedingungen hergestellt, in Verkehr gesetzt, in Betrieb genommen und sämtliches
    Verpackungsmaterial ordnungsgemäß entpflichtet wurde. Als Verpackungsholz dürfen nur Hölzer mit Ursprung innerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz verwendet werden. Des weiteren hat das Verpackungsholz den jeweils aktuellen EGPhytosanitäranforderungen zu entsprechen.
  10. Erstellte Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen sind verbindlich. Überschreitungen der in der Bestellung angeführten Preise werden seitens des Käufers/Bestellers nicht anerkannt. Sind in der Bestellung Prei- se nicht angeführt, so gelten die bei Erstbestellung vereinbarten. Sollten keine Preise vereinbart sein, gelten die ortsüblichen, bei weiteren Bestellungen jene, wie sie bei den letzten Geschäftsvorgängen der Höhe nach bezahlt wurden. Ist eine besondere Vereinbarung auf der Bestellung nicht angegeben, verstehen sich die Preise inklusive Verpackung, frei Werk bzw. frei Aufstellungsort Wels (ewe) bzw. Freistadt (FM), zahlbar innerhalb von 30 Tagen abzüglich 5% Skonto. Bei Lieferung ab Werk gelten die in der Bestellung angegebenen Versandvorschriften, wobei Unkosten, die durch Nichtbeachtung dieser angegebenen Versandvorschriften entstehen, zu Lasten des Lieferanten/ Herstellers gehen. Die Gefahr geht in jedem Falle erst mit der Ausfolgung der Ware, Fertigstellung und Übergabe des Werkes an den Käufer/Besteller auf diesen über.
  11. Für die Feststellung der gelieferten Mengen sind, sofern kein Lieferschein der Sendung beiliegt, die Feststellungen des Käufers/Bestellers
    maßgebend, welche nach kaufmännischen Grundsätzen (Usancen) vorzunehmen sind.
  12. Im Falle des endgültigen oder teilweise Unterbleibens der Werkausführung aus Gründen, die der Käufer/Besteller zu vertreten hat (§ 1168 ABGB), steht dem Hersteller/Lieferanten ein Entgeltanspruch nur in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen zu. Dieser Anspruch ist bei sonstigem Ausschluss binnen zwei Wochen schriftlich geltend zu machen. Darüber hinausgehende Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, stehen dem Hersteller/Lieferanten nicht zu.
  13. Sämtliche Versandpapiere sind unter genauer Anführung der Bestellzeichen an den Käufer/Besteller zu richten. Die Bestellzeichen (Bestellnummer und Datum) sind in allen Briefen, Frachtdokumenten, Paketen, Versandanzeigen, Lieferscheinen, Rechnungen und dgl. anzugeben. Erfolgt die Lieferung durch ein anderes Unternehmen oder durch eine Spedition, sind auch diese zur Angabe der vorerwähnten Bestellzeichen anzuhalten. Für Unkosten und Verzögerungen, die aus dem Fehlen dieser Daten entstehen, haftet der Lieferant/Hersteller. Der Lieferant/Hersteller ist verpflichtet, umgehend nach Lieferung/Erbringung der Leistung Rechnung zu legen, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach Lieferung/Erbringung der Leistung. Sollte der Lieferant/Hersteller auch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung/Erbringung der Leistung Rechnung gelegt haben, ist die Forderung des Lieferanten/Herstellers verjährt und wandelt sich seine Forderung in eine Naturalobligation.
  14. Die Begleichung der Rechnungen bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung/Leistung noch einen Verzicht der dem Käufer/Besteller zustehenden Rechte. Im Falle des Bestehens von Gegenforderungen ist der Käufer/Besteller berechtigt, eine Kompensation vorzunehmen. Eine Abtretung der Forderungen gegen den Käufer/Besteller an Dritte ist dem Lieferanten/Hersteller nicht gestattet und unwirksam. Der Lieferant/Hersteller ist nicht berechtigt, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben.
  15. Sollte der Käufer/Besteller von Dritten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten/Herstellers oder seiner Leute gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen werden, hat der Lieferant/Hersteller den Käufer/Besteller zur Gänze schad- und klaglos zu halten. Für Schäden, die durch die vom Käufer/Besteller zur Verfügung gestellten Materialien bzw. durch seine Produkte verursacht worden sind, haftet der Käufer/Besteller nur für den Fall, dass ihm Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Der Lieferant/Hersteller haftet für sämtliche Schäden, die der Käufer/Besteller durch seine eigenen Handlungen oder Handlungen seiner Leute erleiden.
  16. Die Anfechtung oder Anpassung des Vertrages durch den Lieferanten/Hersteller wegen Irrtums oder Fehlens bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage ist ausgeschlossen.
  17. Auf diese Vereinbarung sowie auch auf alle anderen zwischen den Vertragspartnern entstehenden Rechtsverhältnisse und sonstigen wechselseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Internationale Übereinkommen über einheitliche Kaufgesetze sowie auch insbesondere das Wiener UN Kaufrecht finden keine Anwendung.
  18. Sollten im Zuge der Bestellung Zeichnungen und Detaillösungen sowie einzelne Musterteile durch den Käufer/Besteller an den Lieferanten/Hersteller übergeben werden, so dürfen diese nicht anderweitig verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
  19. Im Falle der Weitergabe von personenbezogenen Daten an einen Dritten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleister gem. § 10 Datenschutzgesetz (DSG 2000) in der geltenden Fassung, gelten nachstehende Bestimmungen.
    a) Der Dienstleister verpflichtet sich, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden, diese ausschließlich dem Auftraggeber zurückzugeben oder nur nach dessen ausdrücklichen (schriftlichen, mittels elektronischer Medien erteilten) Auftrag an Dritte zu übermitteln.
    b) Desgleichen bedarf eine Verwendung der überlassenen Daten für eigene Zwecke des Dienstleisters eines derartigen ausdrücklichen
    Auftrages. Soweit für derartige Datenverwendungen eine Genehmigung der Datenschutzkommission oder anderer Behörden
    erforderlich ist, gilt ein derartiger Auftrag ausschließlich nach Erteilung dieser Genehmigung.
    c) Der Dienstleister erklärt rechtsverbindlich, dass er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zu Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des §15 DSG 2000 verpflichtet hat. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitspflicht der mit dem Datenverkehr beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim Dienstleister aufrecht. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist auch für Daten von juristischen Personen und handelsrechtlichen Personengesellschaften einzuhalten.
    d) Der Dienstleister erklärt rechtsverbindlich, dass er ausreichende Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des §14 DSG 2000 ergriffen hat, um zu verhindern, dass Daten ordnungswidrig verwendet oder Dritten unbefugt zugänglich werden. Der Dienstleister ist jederzeit bereit, die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen durch den Auftraggeber oder durch einen beauftragten Sachverständigen überprüfen zu lassen.
    e) Der Dienstleister kann ein anderes Unternehmen nur dann mit der Durchführung von Verarbeitungen beauftragen, wenn der Auftraggeber ausdrücklich zustimmt. Der Dienstleister muss mit dem Sub-Verarbeiter einen Vertrag im Sinne des §10 DSG 2000 abschließen. In diesem Vertrag hat der Dienstleister sicherzustellen, dass der Sub-Verarbeiter dieselben Verpflichtungen eingeht, die dem Dienstleister aufgrund dieser Vereinbarung obliegen.
    f) Der Dienstleister trägt für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, damit der Auftraggeber alle Bestimmungen des DSG 2000, insbesondere die Bestimmungen zur Durchsetzung der Betroffenenrechte einhalten und
    (i) § 26 DSG 2000 (Auskunftsrecht)
    (ii) § 27 DSG 2000 (Recht auf Richtigstellung oder Löschung)
    (iii) § 28 DSG 2000 (Widerspruchsrecht)
    gegenüber einem Betroffenen innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen kann und überlässt dem Auftraggeber alle dafür notwendigen Informationen.
    g) Der Dienstleister ist nach Beendigung der Dienstleistung verpflichtet, alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten des Auftraggebers oder seiner Datenanwendungen enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben bzw. in dessen Auftrag für ihn weiter vor unbefugter Einsicht gesichert aufzubewahren oder auftragsgemäß zu vernichten.
    h) Dem Dienstleister ist es nicht erlaubt, statistische oder sonstige Auswertungen (personenbezogener oder nicht personenbezogener Art) über das zur Verfügung gestellte Datenmaterial für eigene oder fremde Zwecke durchzuführen.
    i) Dem Auftraggeber wird hinsichtlich der Verarbeitung der von ihm überlassenen Daten das Recht auf jederzeitige Einsichtnahme und Kontrolle der Datenverarbeitungseinrichtung des Dienstleisters eingeräumt. Der Dienstleister verpflichtet sich, dem Auftraggeber jene Information im Sinne §11 Z.1 bis Z.6 DSG 2000 zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen notwendig sind.
  20. Erfüllungsort ist Wels (ewe) bzw. Freistadt (FM).
  21. Als Gerichtsstand wird das jeweils sachlich zuständige Bezirks- bzw.Landesgericht Wels (ewe) bzw. Freistadt (FM) vereinbart.

Stand: Dezember 2016